Sie sind hier: Startseite

Satzung

Oberlicht-Verein für gemeindenahe Psychiatrie e.V. AlzenauVereinssatzung_____________________________________
§ 1 Name und Sitz
Der Verein „Oberlicht e.V.“ ist in das Vereinsregister unter Nr. 437 am Amtsgericht Alzenau eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Alzenau/UFr.

§ 2 Zweck, Ziele und AufgabenDer Verein ist ein Zusammenschluß von Menschen, die die Belange psychisch Kranker vertreten, wie Betroffene selbst und deren Angehörige und Freunde, professionelle Mitarbeiter aus dem Bereich psychiatrischer Versorgung und fördernde MitgliederDer Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.Zweck des Vereins ist es, durch gemeinsame Anstrengungen die Lebensbedingungen psychisch Kranker und Behinderter und ihrer Familien, insbesondere in der Region Alzenau/Altlandkreis zu verbessern.Der Zweck des Vereins soll vor allem erreicht werden durch:Einsatz für den zügigen Auf- und Ausbau einer gemeindenahen Psychiatrie, die angelegt ist auf Integration der Betroffenen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft und Unterstützung der Familien.Aufklärung der Gesellschaft über die Situation der Betroffenen, ihrer Familien und Angehörigen durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.Fort- und Weiterbildung zur Förderung und Umsetzung der Vereinsziele,Hinwirken auf die Realisierung der rechtlichen Gleichstellung mit anderen Kranken und Behinderten sowie Abbau noch bestehender Diskriminierung,Unterstützung und Förderung von/ und Zusammenarbeit mit Trägern und Initiativen in der Region, die Wohn- Beschäftigungs- und Freizeitangebote für psychisch Kranke und Behinderte aufbauen,Entwicklung und Aufbau von Projekten und Modellkonzeptionen, die den Zielen des Vereins dienen,Einflussnahme auf Politik, Verwaltung und Sozialversicherungen und Förderung der Zusammenarbeit unter den verschiedenen Sozialleistungsträgern.Arbeit im VereinDie Arbeit im Verein erfolgt unentgeltlich und ehrenamtlichDer Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben hauptamtliche Kräfte gegen Entgeld beschäftigen. Die hauptamtliche Tätigkeit schließt eine aktive Mitarbeit in den Organen des Vereins aus.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51 bis 68 der Abgabeordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.



§ 4 Finanzierung
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verein durchMitgliedsbeiträgeSpenden und dgl.Öffentliche ZuwendungenZuwendungen für Forschungs- und EntwicklungsvorhabenBußgelder der Gerichte
§ 5 MitgliedschaftMitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht.Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monates nach Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss.
§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.

§ 7 Austritt aus dem VereinDer Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30.September einem Vorstandsmitglied zugehen.Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
§ 8 Ausschluss von MitgliedernEin Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der begründete Beschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied schriftlich vom Vorstand bekanntgegeben. Der Betroffene, der in der Versammlung anwesend ist, hat kein Stimmrecht. Der Beschluss wird in diesem Fall mündlich eröffnet. § 7 Abs.2 der Satzung gilt entsprechend.Wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitglieder-versammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.


§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:der Vorstanddie Mitgliederversammlungder Beirat
§ 10 Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht ausdem/der Vorsitzenden,den zwei (2) stellvertretenden Vorsitzenden.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden von Ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Für die Beschlussfassung des Vorstandes gem. §26 BGB und des erweiterten Vorstandes gilt §28 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt.Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl ist auf Antrag geheim. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.Der Vorstand kann sich im Rahmen der Satzung zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung. geben. Sie ist mit einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes zu beschließen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig fürdie Wahl des Vorstandes sowie dessen EntlastungSatzungsänderungenFestsetzung der Beitragshöhe und Fälligkeit des BetragesDie Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des VorstandesDie Ausschließung eines MitgliedesFestlegung der Aufgaben des VereinsDie Auflösung des Vereins
Jährlich muss mindestens eine Mitgliedsversammlung stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Wahlen sind auf Antrag geheim. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter (Vorsitzender oder Stellvertreter) und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Beirat
Dem Vorstand steht ein Beirat beratend zur Seite. Die Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand bestimmt. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Sie müssen nicht Mitglieder sein.

§ 13 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.

§ 14 Abwickler
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Wegfall seines bisherigen Zweckes, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes gem. §26 BGB die Abwickler

§ 15 Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V., zweckgebunden an den Bezirksverband Unterfranken, Münzstr.1, 97070 Würzburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Kassenprüfung
Jährlich hat eine Kassenprüfung und eine Rechnungsprüfung durch zwei sachkundige Personen stattzufinden. Die Kassenprüfer/innen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Nur sie können Anträge auf Entlastung des Vorstandes bezüglich der Finanzverwaltung des Vereines stellen. Die Kassenprüfer/innen erstatten ihren Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 18 Geltung der Satzung
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 07.04.2001 in Alzenau beschlossen.

Gezeichnet Gisela Eichfelder (1.Vorsitzende)